Fachplanung

Da der Aufgabenschwerpunkt der Regionalplanung darin besteht, fachübergreifend Raumansprüche zu koordinieren, indem Raumnutzungskonflikte vermieden oder abgebaut werden und dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung getragen wird, sind für die verschiedenen Anforderungen aus der Fachplanung komplexe und umweltverträgliche Entwicklungsgrundlagen zu schaffen.
Das Zusammenwirken von Regionalplanung und Fachplanung wird insbesondere durch bodenbeanspruchende Infrastrukturvorhaben und Gebietsfestlegungen sowie durch Anforderungen zur infrastrukturellen Erschließung und Ausstattung der Region geprägt.

Die Fachplanung ist auf bestimmte, abgegrenzte Sachbereiche oder Vorhaben ausgerichtet und fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachressorts der EU, des Bundes, der Länder, Landkreise oder Kommunen sowie privater Träger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Über die Fachplanung - wie z.B. in den Bereichen Verkehr, Natur- und Hochwasserschutz oder Ver- und Entsorgung - werden in der Regel raumbeanspruchende Vorhaben und Gebietsfestlegungen geplant und durchgeführt. Daraus resultiert eine unmittelbare oder mittelbare Raumwirksamkeit, die die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst.

Gemäß §§ 4 und 5 ROG wird die jeweilige Bindungswirkung an Ziele und Grundsätze der Raumordnung geregelt. Demnach sind die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen oder bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen bzw. von Personen des Privatrechtes bei Planfeststellungen zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Aber dazu gibt es auch Einschränkungen, wie z.B. bei Verkehrsvorhaben des Bundes, die an bestimmte Bedingungen der Beteiligung oder an das Widerspruchsrecht gebunden sind.
Über das Abwägungsgebot ist die Fachplanung jedoch stets verpflichtet, eine Ausgleichsentscheidung in Form einer sachgerechten Abwägung mit anderen Belangen herbei zu führen.

Eine besondere Form der Verbindung von Fachplanung und Landesplanung wurde im Freistaat Sachsen mit dem 1999 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2011 gültigen Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr erreicht, der raumordnerische Bindungswirkungen entfaltete.