Aufgaben und Grundlagen der Regionalplanung

Regionalpläne werden auf der Grundlage

  • des Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG),
  • des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) und
  • des Landesentwicklungsplans des Freistaates Sachsen (LEP 2013)

aufgestellt.

Der Regionalplan ist der verbindliche Rahmen für die räumliche Ordnung und Entwicklung im Planungsgebiet.

Der Regionalplan besteht aus einem Text- und einem Kartenteil.

Der Textteil enthält

  • Grundsätze (G) und Ziele (Z),
  • Begründungen (B) und
  • Anlagen.

Der Kartenteil enthält Karten mit zeichnerischen Ausweisungen von Grundsätzen und Zielen sowie Karten mit Darstellungen als nachrichtliche Übernahmen von Fachplanungen und Darstellungen, die der Begründung von Grundsätzen und Zielen dienen.

Die Grundsätze (G) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG [im Regionalplantext mit G und Ziffer gekennzeichnet] sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe des § 4 ROG und der für die Planungen und Maßnahmen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Die Ziele (Z) nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG [im Regionalplantext mit Z und Ziffer gekennzeichnet sowie in den Karten ausgewiesen] sind nach Maßgabe von §§ 4, 5 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele, die die Bauleitplanung betreffen, begründen darüber hinaus eine Anpassungspflicht für die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB).

Es werden vom Planungsverband Region Chemnitz ein Leitbild der Region und Leitlinien zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft festgelegt, die als Richtschnur für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung dienen sollen. Leitbilder und Leitlinien sind im raumordnungsrechtlichen Sinne keine Erfordernisse der Raumordnung gemäß § 3 ROG, dennoch kommt diesen in ihrer Funktion zur Selbstbindung des Regionalen Planungsverbandes sowie zur Orientierung der regionalen Akteure im Rahmen von regionalen Entwicklungsprozessen eine besondere Bedeutung zu.
Leitbilder für Natur und Landschaft sind dem Regionalplan in einer Anlage als Bestandteil der Landschaftsrahmenplanung beigefügt. Sie sind verbindlich nach § 4 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG). Für die Planungsregion Chemnitz wird dieses Leitbild derzeit erstellt.